Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landesdisziplinargesetz

LDG NRW

§ 53 Nachtragsdisziplinarklage

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LDG%20NRW/53#abs-1 (1) Neue Handlungen, die nicht Gegenstand einer anhängigen Disziplinarklage sind, können nur durch Erhebung einer Nachtragsdisziplinarklage in das Disziplinarverfahren einbezogen werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LDG%20NRW/53#abs-2 (2) Wird die Einbeziehung neuer Handlungen für angezeigt gehalten, ist dies dem Gericht unter Angabe der konkreten Anhaltspunkte, die den Verdacht einer weiteren Dienstpflichtverletzung rechtfertigen, mitzuteilen. Das Gericht setzt das Disziplinarverfahren vorbehaltlich des Absatzes 3 aus und bestimmt eine Frist, bis zu der die Nachtragsdisziplinarklage erhoben werden kann. Die Frist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag verlängert werden, wenn sie aus nicht zu vertretenden Gründen voraussichtlich nicht eingehalten werden kann. Die Fristsetzung und ihre Verlängerung erfolgen durch Beschluss. Der Beschluss ist unanfechtbar.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LDG%20NRW/53#abs-3 (3) Das Gericht kann von einer Aussetzung des Disziplinarverfahrens nach Absatz 2 absehen, wenn die neuen Handlungen für die Art und Höhe der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme voraussichtlich nicht ins Gewicht fallen; Absatz 2 Satz 4 und 5 gilt entsprechend. Die neuen Handlungen können auch Gegenstand eines neuen Disziplinarverfahrens sein.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LDG%20NRW/53#abs-4 (4) Wird innerhalb der nach Absatz 2 bestimmten Frist nicht Nachtragsdisziplinarklage erhoben, setzt das Gericht das Disziplinarverfahren ohne Einbeziehung der neuen Handlungen fort; Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 52 § 54